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   KG, 03.06.1982 - 15 UF 145/82   

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KG, 03.06.1982 - 15 UF 145/82 (https://dejure.org/1982,13500)
KG, Entscheidung vom 03.06.1982 - 15 UF 145/82 (https://dejure.org/1982,13500)
KG, Entscheidung vom 03. Juni 1982 - 15 UF 145/82 (https://dejure.org/1982,13500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmungspflicht eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zur Geltendmachung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 242, 273, 1569 ff; EStG § 10
    Familiensteuerrecht; Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum begrenzten Realsplitting.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2451 (Ls.)
  • FamRZ 1982, 1020
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 27.05.1980 - 15 UF 63/80
    Auszug aus KG, 03.06.1982 - 15 UF 145/82
    Mit Recht hat das Familiengericht den anstehenden Streitfall - stillschweigend - als Familiensache iSd § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG angesehen und entschieden (vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1980, 791, 792; AmtsG Ravensburg FamRZ 1980, 681).

    Rechtlich zutreffend ist das Amtsgericht sodann davon ausgegangen, daß die Beklagte aufgrund der früheren Ehe und der Nachwirkungen derselben sowie des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet war und ist, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, und ihn in seinen finanziellen Angelegenheiten nach Möglichkeit zu schonen, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (OLG Koblenz FamRZ 1980, 791, 792; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 1073, 1074; Kuch, FamRZ 1979, 559, 561; Buob, FamRZ 1981, 233, 234; vgl. auch BGH FamRZ 1977, 38 ff für den gleichgelagerten Fall der Zustimmung zu der einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung der Ehegatten).

    Deswegen kommt - wie das Oberlandesgericht Koblenz überzeugend dargelegt hat (FamRZ 1980, 791, 793; auch Buob, aaO S. 235) - die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung grundsätzlich nur für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume in Betracht.

  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Auszug aus KG, 03.06.1982 - 15 UF 145/82
    Rechtlich zutreffend ist das Amtsgericht sodann davon ausgegangen, daß die Beklagte aufgrund der früheren Ehe und der Nachwirkungen derselben sowie des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet war und ist, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, und ihn in seinen finanziellen Angelegenheiten nach Möglichkeit zu schonen, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (OLG Koblenz FamRZ 1980, 791, 792; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 1073, 1074; Kuch, FamRZ 1979, 559, 561; Buob, FamRZ 1981, 233, 234; vgl. auch BGH FamRZ 1977, 38 ff für den gleichgelagerten Fall der Zustimmung zu der einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung der Ehegatten).

    Das verlangt die volle Wahrung ihrer Interessen, auf die sie nicht zu verzichten braucht (vgl. BGH FamRZ 1977, 38).

  • OLG Zweibrücken, 19.08.1981 - 2 UF 52/81
    Auszug aus KG, 03.06.1982 - 15 UF 145/82
    Rechtlich zutreffend ist das Amtsgericht sodann davon ausgegangen, daß die Beklagte aufgrund der früheren Ehe und der Nachwirkungen derselben sowie des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet war und ist, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, und ihn in seinen finanziellen Angelegenheiten nach Möglichkeit zu schonen, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (OLG Koblenz FamRZ 1980, 791, 792; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 1073, 1074; Kuch, FamRZ 1979, 559, 561; Buob, FamRZ 1981, 233, 234; vgl. auch BGH FamRZ 1977, 38 ff für den gleichgelagerten Fall der Zustimmung zu der einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung der Ehegatten).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    In Anlehnung hieran ist seit Inkrafttreten des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der Rechtsprechung insbesondere der Oberlandesgerichte eine aus § 242 BGB folgende unterhaltsrechtliche Nebenpflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting entwickelt worden (OLG Koblenz FamRZ 1980, 791, 792; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 293, 294; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 1073, 1074; OLG Bamberg FamRZ 1982, 301; OLG Köln, FamRZ 1982, 383; KG FamRZ 1982, 1020 und Urteil vom 3. Juni 1982 - 15 UF 145/82 - OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 73, 74; OLG Stuttgart Urteil vom 26. März 1982 - 15 UF 58/81 - AG Ratingen FamRZ 1982, 613; vgl. auch Kuch FamRZ 1979, 559 ff).

    Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet ist, daß dem Berechtigten der ihm zustehende Nettounterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt (vgl. OLG Koblenz aaO, OLG Zweibrücken aaO, KG FamRZ 1982, 1020).

    In der Rechtsprechung der Amts- und Oberlandesgerichte wird teilweise gefordert, der Unterhaltsverpflichtete müsse dem Berechtigten grundsätzlich eine Sicherheitsleistung - in der Regel in Form der Hinterlegung des zu erwartenden Steuer(mehr)-betrages - anbieten? nur sie bewirke eine effektive Sicherung des Unterhaltsberechtigten, die dieser zur vollen Wahrung seiner Interessen beanspruchen könne (KG a.a.O. und Urteil vom 3. Juni 1982 - 15 UF 145/82 - OLG Koblenz aaO, dort war allerdings die Hinterlegung von dem klagenden Unterhaltsschuldner hilfsweise angeboten worden; AG Ratingen aaO).

  • OLG Düsseldorf, 19.11.1982 - 3 UF 44/82
    Der Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist eine aus § 242 BGB folgende unterhaltsrechtliche Nebenpflicht (so OLG Koblenz FamRZ 1980, 791, 792; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 293; OLG Bamberg FamRZ 1982, 301; OLG Köln FamRZ 1982, 383; KG FamRZ 1982, 1020; AmtsG Ravensburg FamRZ 1980, 681; Kuch, FamRZ 1979, 559, 561; Stuhrmann in Brühler Schriften zum Familienrecht Heft 1 S. 91; Häberle in Soergel/Siebert, BGB 11. Aufl.

    Insoweit braucht nicht entschieden zu werden, ob der unterhaltsverpflichtete Ehegatte sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten für den Fall der Inanspruchnahme des Realsplittings nur zur Übernahme der anfallenden Steuer bereiterklären (so OLG Bamberg FamRZ 1982, 301; OLG Köln FamRZ 1982, 383, 384; AmtsG Solingen FamRZ 1981, 1183, 1184), oder ob er in Höhe der zu erwartenden Steuer Sicherheit leisten muß (so OLG Koblenz FamRZ 1980, 791, 793; KG FamRZ 1982, 1020, 1021; AmtsG Ratingen FamRZ 1982, 613; Kuch, aaO S. 562, jedoch in der Form einer Verurteilung zu einer künftig entstehenden Leistung), denn bei der Zerstrittenheit der Parteien ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß der Kläger der Beklagten die entsprechende Steuer auf deren Nachweis freiwillig zahlt; vielmehr muß die Beklagte einen erneuten Prozeß um die Erstattung der durch die Inanspruchnahme des Realsplittings entstehenden Steuer befürchten, zumal ihr der Kläger zur Zeit keinen Unterhalt zahlt, so daß sie auf Sozialleistungen angewiesen ist.

    Sie ist streitig (bejahend OLG Hamm FamRZ 1980, 683, 684; AmtsG Ratingen FamRZ 1982, 613; Buob, aaO; Lepsius, ZRP 1982, 257, 259; ebenso wohl KG FamRZ 1982, 1020, 1021; verneinend OLG Köln FamRZ 1982, 383; SPD-FDP- Bundesregierung, BT-Dr. 9/1634 S. 8 und 9; zum steuerlichen Splitting verneinend BGH FamRZ 1977, 38, 40).

    c) Das Kammergericht (FamRZ 1982, 1020) erwägt in diesem Zusammenhang sogar, ob dem Unterhaltsberechtigten insoweit nicht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen könnte.

  • OLG München, 10.11.2000 - 21 U 2872/00

    Probleme um die Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur Einräumung eines

    Gerade im Unterhaltsrecht, mit dem die Vereinbarung vom 22.07.1970 durchaus im Zusammenhang steht, ist eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht des Unterhaltsberechtigten zur Erlangung von (Steuer-)Vorteilen für den Unterhaltspflichtigen seit langem anerkannt (vgl. z. B. OLG Koblenz FamRZ 1980, 791 ff., KG FamRZ 1982, 1020 ff.).
  • OLG München, 03.03.1983 - 26 UF 1556/82
    Der Unterhaltsberechtigte wird jedoch mittelbar an den Steuervorteilen des Unterhaltsverpflichteten beteiligt, weil das Einkommen des Gebers, nach dem sich der Unterhalt bemißt, sich um die Steuerersparnis erhöht (im Ergebnis ebenso OLG Hamm aaO; nicht eindeutig KG FamRZ 1982, 1020).
  • OLG Köln, 14.12.1982 - 21 UF 145/82
    ZS] FamRZ 1982, 383; KG FamRZ 1982, 1020; AmtsG Ravensburg FamRZ 1980, 681 mit Anm. Glaubach; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. § 1353 Anm. 2 b dd; Märkle in Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 2020 mit Fn. 18 auf S. 861 mwN; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1353 BGB Rdn. 16; Kuch, FamRZ 1979, 559 ff; Oswald, AnwBl 1980, 336; Buob, FamRZ 1981, 231 ff).
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